Cookie-Richtlinie

Informationen zur Verwendung von Cookies

RICHTLINIE 2009/136/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2009, in Italien durch Gesetzesdekret 69/2012 und 70/2012 | genehmigt Bereitstellung des Datenschutzgaranten n.229/2014

Cookies sind kleine Textzeichenfolgen, die die vom Benutzer besuchten Websites an sein Terminal (normalerweise an den Browser) senden, wo sie gespeichert werden, bevor sie beim nächsten Besuch desselben Benutzers erneut an dieselben Websites übertragen werden. Während der Navigation auf einer Website kann der Benutzer auf seinem Terminal auch Cookies erhalten, die von verschiedenen Websites oder Webservern (sogenannten "Dritten") gesendet werden, auf denen sich einige Elemente befinden können (z. B. Bilder, Karten, Sounds, spezifische Links zu Seiten anderer Domains), die auf der Website vorhanden sind, die sie besucht. Die Verwendung von Cookies zielt darauf ab, die Navigation auf der Website zu erleichtern.

Cookies können vom Browser über die entsprechende Funktion in den meisten Navigationsprogrammen vollständig deaktiviert werden. Es ist jedoch gut zu wissen, dass durch die Deaktivierung von Cookies einige der Funktionen der Website möglicherweise nicht verwendet werden können.

Der Benutzer, der mit der Verwendung von Cookies nicht einverstanden ist, wird gebeten, diese Website zu verlassen. Die weitere Nutzung des Surfens entspricht einer ausdrücklichen Zustimmung zur Verwendung von Cookies.

Die Website wird mit Prestashop erstellt und die Referenz-Cookies sind technisch. Es verwendet auch Profiling-Cookies von Drittanbietern oder Google Analytics (erkennt Navigationsdaten), soziale Schaltflächen sozialer Netzwerke, Google-APIs, Bilder.

 

Entnommen aus der Bestimmung des Datenschutzgaranten Nr. 229/2014

a. Technische Cookies.

 

Technische Cookies sind solche, die ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, "die Übertragung einer Kommunikation über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen, oder in dem Umfang, der für den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich zur Bereitstellung dieses Dienstes angefordert wird, unbedingt erforderlich ist" (siehe Artikel 122 Absatz 1 des Kodex).

Sie werden nicht für andere Zwecke verwendet und in der Regel direkt vom Eigentümer oder Betreiber der Website installiert. Sie können in Navigations- oder Sitzungscookies unterteilt werden, die die normale Navigation und Nutzung der Website gewährleisten (z. B. um einen Kauf zu tätigen oder sich für den Zugriff auf eingeschränkte Bereiche zu authentifizieren); Analyse-Cookies, ähnlich wie technische Cookies, wenn sie direkt vom Website-Betreiber verwendet werden, um Informationen in aggregierter Form über die Anzahl der Benutzer und deren Besuch der Website zu sammeln; Funktionalitäts-Cookies, die es dem Benutzer ermöglichen, nach einer Reihe ausgewählter Kriterien (z. B. Sprache, zum Kauf ausgewählte Produkte) zu navigieren, um den erbrachten Service zu verbessern.

 

Für die Installation dieser Cookies ist die vorherige Zustimmung der Nutzer nicht erforderlich, während die Informationspflicht gemäß Art. 13 des Kodex, den der Standortleiter, wenn er nur diese Geräte verwendet, in der von ihm für am besten geeigneten Weise bereitstellen kann.

 

b. Profiling-Cookies.

Profiling-Cookies zielen darauf ab, Profile in Bezug auf den Benutzer zu erstellen und werden verwendet, um Werbebotschaften gemäß den von ihm im Rahmen des Surfens im Internet geäußerten Präferenzen zu senden. Aufgrund der besonderen Invasivität, die diese Geräte im privaten Bereich der Benutzer haben können, sieht die europäische und italienische Gesetzgebung vor, dass der Benutzer angemessen über die Verwendung derselben informiert werden muss und somit seine gültige Zustimmung erteilt.

Auf sie bezieht sich Kunst. 122 des Kodex, in dem es heißt, dass "die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung eines Auftragnehmers oder eines Nutzers oder der Zugang zu bereits gespeicherten Informationen nur unter der Bedingung zulässig ist, dass der Auftragnehmer oder Nutzer seine Zustimmung erteilt hat, nachdem er in der in Artikel 13 Absatz 3 genannten vereinfachten Weise unterrichtet wurde" (Artikel 122 Absatz 1, des Kodex).

Aus der Bestimmung des Datenschutzgaranten Nr. 229/2014: "Es gibt mehrere Gründe, warum es nicht möglich ist, seitens des Herausgebers die Verpflichtung zur Bereitstellung der Informationen und zur Einholung der Zustimmung zur Installation von Cookies auf seiner Website zu erteilen, selbst für diejenigen, die von "Dritten" installiert werden.

Erstens sollte der Verlag immer über die Instrumente und die wirtschaftlich-rechtliche Leistungsfähigkeit verfügen, um die Verpflichtungen der Dritten zu übernehmen, und sollte daher auch in der Lage sein, von Zeit zu Zeit die Übereinstimmung zwischen dem, was von den Dritten erklärt wird, und den Zwecken, die sie mit der Verwendung von Cookies wirklich verfolgen, zu überprüfen. Dies wird durch die Tatsache sehr erschwert, dass der Herausgeber oft nicht alle Dritten, die Cookies über seine Website installieren, direkt kennt und daher nicht einmal die Logik, die den damit verbundenen Behandlungen zugrunde liegt. Darüber hinaus ist es nicht ungewöhnlich, dass der Verleger und Dritte den Subjekten, die die Rolle von Konzessionären spielen, im Wege stehen, was für den Verleger in der Tat sehr komplex ist, die Tätigkeit aller beteiligten Subjekte zu kontrollieren.

Cookies von Drittanbietern könnten dann im Laufe der Zeit von Drittanbietern geändert werden, und es wäre nicht sehr funktional, die Herausgeber aufzufordern, diese nachfolgenden Änderungen im Auge zu behalten.

Es sollte auch berücksichtigt werden, dass Verlage, zu denen auch Einzelpersonen und kleine Unternehmen gehören, oft der "schwächste" Teil der Beziehung sind. Wo es sich bei Dritten dagegen in der Regel um große Unternehmen handelt, die sich durch ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht auszeichnen, bedienen sie in der Regel eine Vielzahl von Verlagen und können im Vergleich zum Einzelverlag auch sehr zahlreich sein.

Es wird daher davon ausgegangen, dass der Herausgeber auch aus den oben genannten Gründen nicht verpflichtet werden kann, auf der Homepage seiner Website auch den Text der Informationen über die von Dritten über ihn installierten Cookies einzufügen.

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